Allgemeine

Geschäftsbedingungen

I. Maßgebende Bedingungen

1. Die Rechtsbeziehungen für alle Lieferungen und Leistungen durch die Ledigs Anna [Unterer Markt 9, 49477 Ibbenbüren, Inhaberin Milena Michno] (Auftragnehmer) an und für ihre Kunden (Auftraggeber) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Soweit die Fa. Ledigs Anna Lieferungen und Leistungen beauftragt, gelten diese Bedingungen nicht.

2. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Bedingungen gelten, soweit der Auftragnehmer nicht Verbraucher ist, auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

II. Auftragserteilung, Preise, Zahlung und Mindestbestellwert

1. Mündliche oder fernmündliche Angebote des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote des Auftragnehmers verlieren ihre Gültigkeit, sofern nicht explizit im Angebot abweichend beschrieben, wenn sie nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach ihrem Zugang gegenüber dem Auftragnehmer, unter Einschluss dieser Geschäftsbedingungen, in Textform  angenommen werden (es gilt das Eingangsdatum bei dem Auftragnehmer).

3. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig ausgewiesen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusiv öffentlich-rechtlicher Abgaben. Zu zahlen sind daher die angebotenen Preise zzgl. der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, und zuzüglich etwaiger weiterer Steuern sowie aller Abgaben und Gebühren, die aufgrund der Vertragserfüllung anfallen. Die Preise gelten ausschließlich für die im Angebot benannten Gebindegrößen oder – mengen, Leistungen und die dort beschriebenen Lieferzeiträume.

4. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht aufgrund sonstiger Vereinbarung abweichendes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Leistung Zug-um-Zug zu verlangen. Die Zahlung erfolgt durch Barzahlung oder Überweisung.

5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, vom Auftragnehmer unbestritten sind oder bezüglich derer der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen.

6. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnis des Auftragnehmers unterliegen keinen Beschränkungen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

7. Der Auftraggeber hat eine Anzahlung in Höhe von 30% bei Auftragserteilung zu leisten. Die Anzahlungsrechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum der Rechnung fällig und zahlbar. Die restlichen 70%, ggf. ergänzend mit der Vergütung für Sonder- und Mehrleistungen, werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum der Rechnung fällig und zahlbar.

 

III. Kündigung

1. Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Auftraggebers bzw. für den Fall, dass die Leistung des Auftragnehmers ohne Kündigung vom Auftraggeber nicht angenommen wird, hat der einen Anspruch auf folgende Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Vergütung):

  • ab 9 Monate bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30 % (Anzahlung wird einbehalten)
  • bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
  • bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
  • danach: 90% der vereinbarten Vergütung zzgl. eventuell durch die Beauftragung Dritter entstandener Kosten, soweit diese nicht von der Vergütung umfasst sind.

Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale oder kein Schaden entstanden ist. Statt der Pauschale kann der Auftragnehmer die ihm zustehende Vergütung auch konkret berechnen, nach dem ihm entstandenen Aufwand unter Berücksichtigung der Einzel- und Gesamtpreise des Angebots.

2. Maßstab für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist die vertraglich beauftragte Personenzahl. Eine erhöhte oder verminderte Personenzahl ist spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn von Seiten des Auftraggebers schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen.

3. Soweit sich bei der Veranstaltung gegenüber der beauftragten Personenzahl eine erhöhte Personenzahl ergibt und dieser entweder nicht rechtzeitig oder gar nicht gegenüber dem Auftragnehmer angemeldet worden ist, schuldet der Auftraggeber für diese erhöhte Personenzahl eine Mehrvergütung, die personenanteilig zu berechnen ist. Eine Anpassung der Leistungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nicht verlangen, der Auftragnehmer wird aber aus Kulanz bemüht sein, im Rahmen des Zumutbaren und Machbaren die Leistungen entsprechend anzupassen. Soweit sich aufgrund nicht rechtzeitiger Anzeige oder im Zuge der Veranstaltung eine verminderte Personenzahl ergibt, besteht kein Anspruch des Auftraggebers, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu mindern. Er ist zur Zahlung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.

4. Der Auftragnehmer schuldet seine Leistung so, wie sie bei Leistungen gleicher Art erwartet werden kann, d. h. mittlerer Art und Güte. Abweichungen, insbesondere zu vorangegangenen Probeessen oder dem Inhalt der vertraglichen Beschreibung, sind zulässig, wenn sie sich als notwendig, zwingend oder jedenfalls sachgerecht erweisen und dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

IV. Höhere Gewalt, ergänzende Sonderregelungen aufgrund von Corona und Pandemiesituationen

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. Sollte die gebuchte Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (z.B. in Form von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakte) am Veranstaltungsort basierend auf dem Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind) nicht in der gebuchten Form stattfinden dürfen/ wahrgenommen werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden eine alternative Durchführungsform (z.B. Verpflegung am Sitzplatz anstatt in Buffet-Form u.a.) und einen alternativen Veranstaltungszeitpunkt (Veranstaltungszeitraum) anzubieten, welche nur aus triftigen Grund abgelehnt werden dürfen. Ist eine derart angepasste Leistung nicht möglich oder zumutbar oder wird sie aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Parteien berechtigt, die Veranstaltung kostenfrei abzusagen.

 

V. Mängel, Mängelanzeige, Mängelrechte

1. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers  (weder mündlich noch schriftlich), soweit sie sachdienlich oder vom Auftraggeber gewünscht sind und durch den Auftragnehmer erfüllt werden können. Solche Änderungen stellen auch keinen Mangel dar.

2. Der Auftraggeber ist, auch soweit der Vertrag nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, bedingt durch die Besonderheiten dieses Vertrags verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich, ggf. auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder mündlich am Veranstaltungsort mitzuteilen. § 377 HGB bleibt insoweit unberührt. Unverzüglich bedeutet dabei, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, etwaige festgestellte Mängel noch während des Laufes der Veranstaltung abzustellen, es sei denn, der Auftraggeber wäre aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen hieran gehindert.

3. Die Mängelrechte des Auftraggebers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl den Vertrag zu kündigen.

4. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung trifft der Auftraggeber nach billigem Ermessen.

5. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, z.B. von Kaffeemaschinen oder sonstigen zur Verfügung gestellten Gerätschaften, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.

 

VI. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle musikalischer Darbietungen jeder Art der GEMA Meldung zu machen und die ordnungsgemäße Anmeldung und Vergütung sicherzustellen.

2. Das Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Verbrauchsgütern gleich welcher Art ist nicht gestattet oder nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis möglich. Gleiches gilt für deren Konsum innerhalb unserer Räumlichkeiten unter Einschluss der zugehörigen Außenbereiche. Ein Verstoß gegen diesen Punkt berechtigt den Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Umsatzes zu verlangen. Der Konsum von Tabakwaren in den zugehörigen Außenbereichen ist gestattet, im Übrigen, insbesondere innerhalb der Räumlichkeiten, ist der Konsum von Tabakwaren verboten.

3. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte am Veranstaltungstag (inklusive etwaiger Auf- und Abbauzeiten) verursacht werden, es sei denn, die Verursachung wäre nicht schuldhaft erfolgt. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer Veranstaltungsversicherung besteht.

4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer und seinen Dienstleistern gegebenenfalls unaufgefordert notwendige Genehmigungen, Konzessionen, Zugangsberechtigungen, Durchfahrtscheine o.ä. für den Veranstaltungsort zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die seinen Betrieb betreffenden Informationen beistellen.

 

VII. Abholung / Rückgabe von Leihgegenständen

Das zur Verfügung gestellte Equipment (Zelte, Bestuhlung, Theken, Geschirr, Technik, etc.) erfolgt auf Mietbasis. Dieses wird, je nach Vereinbarung, selbstständig an die Firma Ledigs Anna zurückgeführt oder aber durch die Firma Ledigs Anna vereinbarungsgemäß abgeholt. Die Adresse lautet:

Ledigs Anna

Unterer Markt 9

49477 Ibbenbüren

Der Kunde ist verpflichtet die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Wenn der Mieter die Mietsache selbst abholt, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit überprüfen. Bei Anlieferung durch Ledigs Anna, erfolgt die Anlieferung bis hinter die erste Tür auf gleicher Ebene, sofern die Anlieferung nicht anders vereinbart worden ist. Im Allgemeinen wird darauf hingewiesen, dass Mietgegenstände jeder Art Gebrauchsspuren aufweisen können und nicht zur Mietpreisminderung veranlassen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

3. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform.

4. Gerichtsstand für sämtliche gerichtlichen Verfahren, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Auftraggeber nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

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